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EGMR – T.A. gegen die Schweiz (2025)
Keine Verletzung von Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
Beschwerde Nr. 13437/22
In seinem Urteil vom 6. März 2025 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz nicht gegen das Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen hat. Der Fall betrifft eine Beschwerde gegen die Schweizer Behörden, die sich weigerten, die Adoption eines Kindes zu genehmigen, das die Beschwerdeführerin in Äthiopien gefunden und in die Schweiz gebracht hatte.
Nach Angaben der Beschwerdeführerin fand sie am 23. Januar 2016 in Addis Abeba (Oromia, Äthiopien) einen neugeborenen kleinen Jungen. Nach Angaben der Regierung wurde das Baby von Menschen aus der Region gefunden und der Polizei übergeben. Die Polizei brachte das Baby dann am 11. Februar 2016 zum Gericht in Legetafo, das es in die Obhut der Beschwerdeführerin gab. Im Februar 2017 genehmigte die äthiopische Federal Court of first instance die Adoption des Kindes durch die Beschwerdeführerin und die Behörden von Legetafo stellten eine Geburtsurkunde für das Kind aus, in der die Beschwerdeführerin als dessen Mutter eingetragen wurde.
Die darauffolgenden Abklärungen mit dem Service d’autorisation et de surveillance des lieux de placement (SASLP), um das Kind zu adoptieren und in die Schweiz zu holen, führten zu einem negativen Entscheid. Die Untersuchung des SASLP ergab zahlreiche Unstimmigkeiten, die zeigten, dass die Beschwerdeführerin den äthiopischen und den schweizerischen Behörden unterschiedliche Versionen bestimmter Tatsachen vorgelegt hatte. Auch wurde die Schweizerische Zentralstelle für Auslandsadoption informiert, die in ihrer Weisung vom 4. Juli 2016 erklärte, dass aufgrund von Berichten über betrügerische Praktiken keine neuen Eignungsbescheinigungen für die Adoption äthiopischer Kinder in der Schweiz ausgestellt werden sollten. Da die Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung vom 4. Oktober 2016 keinen Rekurs einreichte, wurde der Entscheid der SASLP rechtskräftig.
Der EGMR weist in seinem Urteil darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe sei, die geeignetste Politik zur Regelung der komplexen und sensiblen Frage der Beziehung zwischen Wunscheltern und einem im Ausland geborenen Kind an Stelle der zuständigen nationalen Behörden festzulegen.
Der EGMR hat am 6. März 2025 entschieden, dass im Fall T.A. gegen die Schweiz keine Verletzung von Artikel 8 der EMRK vorliegt.
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